Winter – Glätte – Verkehrssicherungspflichten in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.2.2015

In der Skihütte selbst aufpassen!

Eine im Jahre 1958 geborene Klägerin aus Gevelsberg verlangte vom Inhaber ein Skihütte in Winterberg Schadensersatz, nachdem sie im Januar 2010 mit Skischuhen auf dem nassen Boden der Skihütte ausgerutscht war und sich beim Sturz verletzt hatte. Ihre Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin habe – so der Hinweis des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm – mit einem nassen und auch glatten Boden in der Skihütte rechnen und sich darauf einstellen müssen. Zu der Nässe und Glätte habe es ohne Weiteres durch von anderen Personen in die Hütte hineingetragenen und dann auftauenden Schnee kommen können. Deswegen habe die Klägerin besonders vorsichtig gehen müssen, zumal die von ihr getragenen Skischuhe ihre Gehsicherheit möglicherweise noch eingeschränkt hätten. Im Übrigen treffe die Klägerin auch ein Eigenverschulden an dem Unfall, das die Verantwortlichkeit des Hüttenbesitzers zurücktreten lasse. Sie sei nämlich nicht sofort beim Betreten der Hütte gestürzt, sondern habe die fragliche Bodenstelle vor ihrem Sturz bereits mehrfach betreten und daher die Rutschgefahr an dieser Stelle wahrnehmen und sich auf diese einstellen können.

Berufungsrücknahme nach Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2012 (9 U 45/12)

In der Regel muss zwischen 7:00 Uhr (sonn- und feiertags: 9:00 Uhr) und 20:00 Uhr gestreut werden!

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin aus Bochum kam im Dezember 2009 gegen 9:40 Uhr auf dem eisglatten Zuweg vor einem Haus in der Unterstraße in Bochum zu Fall, in dem sie eine Mietwohnung bewohnte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Nach der Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm waren der Klägerin – unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bewertenden Mitverschuldens – 7.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 2.500 Euro als Haushaltsführungsschaden zuzusprechen, für den die beklagten Eigentümer aufzukommen hatten. Die Beklagten seien als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig und hätten es versäumt, die Räum- und Streupflicht durch konkrete vertragliche Regelungen auf die Hausverwaltung oder die Mieter zu übertragen. Die Erfüllung dieser Pflicht hätten sie auch nicht hinreichend überwacht. Als Zuweg vom Haus zum Bürgersteig habe die Verkehrsfläche gestreut werden müssen. Auch in zeitlicher Hinsicht habe eine Räum- und Streupflicht bestanden. Deren Beginn und Ende bestimmten sich zum Einen durch das Einsetzen und das Ende der allgemeinen Gefährdung durch die Glätte und zum Anderen durch die übliche Zeit des Verkehrs. Bei entsprechender Witterung beginne die Räum- und Streupflicht mit dem Einsetzen des Verkehrs, regelmäßig gegen 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gegen 9:00 Uhr, und ende gegen 20:00 Uhr.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.12.2012 (9 U 38/12)

Wer seinen Weg über ein sichtbar vereistes Privatgrundstück abkürzt, läuft auf eigene Gefahr!

Ein im Jahre 1963 geborener Kläger aus Iserlohn stürzte nach eigenen Angaben im Dezember 2010 auf einem vereisten Garagenvorplatz, der zur Wohnungseigentumsanlage der beklagten Eigentümergemeinschaft gehörte und vom Kläger – wie auch von anderen Fußgängern – betreten wurde, um die Kurve einer naheliegenden Straße nebst Bürgersteig abzukürzen. Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. Ihm gegenüber sei die Beklagte nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen, so die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm. Die auf dem Garagenvorplatz vorhandene Schnee- und Eisglätte habe der Kläger gut erkennen können. Das mit der Gätte verbundene Gesundheitsrisiko sei nicht so groß und unkalkulierbar gewesen, dass schon aus diesem Grunde Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen seien. Der Kläger sei auch nicht gezwungen gewesen, den nicht geräumten, privaten Vorplatz zu betreten. Er habe auf den öffentlichen Verkehrsflächen der nahen Straße bleiben können. Wenn diese Flächen ebenfalls nicht geräumt gewesen seien, begründe dies keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Andernfalls würden die für öffentliche Flächen geltenden Verkehrssicherungspflichten auf private Grundstücksbesitzer „überbürdet“, die zudem auch nicht vorhersehen könnten, wann sie eine auf diese Weise begründete „sekundäre“ Verkehrssicherungspflicht treffen könnte.

Rechtskräftiges Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.05.2013 (6 U 178/12)

2015-12-14T13:39:49+01:00Montag, 23. Februar 2015|Kategorien: Allgemein|

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