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    Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (Verwertungskündigung) durch den Vermieter ist als ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zulässig, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses tatsächlich an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, hat außer Betracht zu bleiben. Eine solche angemessene wirtschaftliche Verwertung ist nach der Rechtsprechung nicht die beabsichtigte oder nach Überlassung an den Mieter erfolgte Begründung von Wohnungseigentum und dessen anschließende Veräußerung. Auch der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung. Bei geplanter Neubebauung sind nach Ansicht des BGH allerdings andere Maßstäbe anzulegen: „Die von dem Wohnungsunternehmen geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können“.

    Wirtschaftliche Verwertung
    Andrea KahleRechtsanwältin