Die Kündigungsfristen für Wohnraummietverträge haben sich im Jahre 2001 aufgrund der großen Mietrechtsreform geändert. Seitdem gilt eine allgemeine Kündigungsfrist von drei Monaten für Mieter von Wohnungen. Für sogenannte Altmietverträge, die entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelungen eine Kündigungsfrist für Wohnraum von 3 Monaten vorsahen, die sich nach 5, 8 und 10 Jahren jeweils um 3 Monate verlängerte, ist danach zu unterscheiden, ob diese Kündigungsfristen individuell vereinbart wurden oder Bestandteil eines Formularmietvertrages sind. Wurde in dem betreffenden Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelt, so gelten diese längeren Fristen weiterhin. Findet sich hingegen in dem Altmietvertrag lediglich wörtlich oder sinngemäß die Wiedergabe des alten Gesetzestextes, so ist diese Klausel heute unwirksam mit der Folge, dass die kürzere Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt. Dies dürfte in den weitaus meisten Fällen anzunehmen sein, denn die Anforderungen der Rechtsprechung an die „individuelle Aushandlung “ einer Klausel, die der Vermieter darzulegen und zu beweisen hätte, sind derart hoch, dass dies auch angesichts des Zeitablaufs kaum leistbar sein dürfte. Wir empfehlen daher Vermietern in derartigen Konstellationen nahezu immer, es bereits aus Kostengründen nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen.