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    Bei einer Barkaution wird dem Vermieter der Kautionsbetrag in bar oder per Überweisung gezahlt, dieser hat das Geld dann „zu den üblichen Konditionen“ anzulegen, d.h. mit dreimonatiger Kündigungsfrist und zum derzeit üblichen (niedrigen) Zinssatz.  In dieser Variante ist der Vermieter der Kontoinhaber, er ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Mieter jährlich über die Zinserträge zu informieren. Allein aus Risikogründen (z.B. Insolvenz des Vermieters) empfehlen wir die Gestellung einer Barkaution grundsätzlich nicht. Man kann zwar darauf bestehen, dass der Vermieter dem Mieter die sog. Insolvenzfestigkeit garantiert, d.h. das Geld muss auf einem insolvenzfesten Konto liegen (z.B. Treuhandkonto mit Angabe des Mieters als wirtschaftlich Berechtigter). Kann der Vermieter auf Anfrage nicht nachweisen, dass das Geld auf einem solchen insolvenzfesten Kautionskonto angelegt wurde, kann die Mietzahlung bis zur Höhe der Kautionssumme zurückbehalten werden, bis der geforderte Nachweis erfolgt ist. Derartige Streitpunkte kann man jedoch vermeiden, in dem man auf andere Formen der Kautionsgestellung zurück greift.

    Barkaution
    Andrea KahleRechtsanwältin