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    Eine Mieterhöhung mit der Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist für den Vermieter und dessen rechtlichen Berater ein durchaus nicht leichtes Unterfangen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind zunächst in § 558 BGB zu finden. Eine Mieterhöhung über die Vergleichsmiete hinaus ist hiernach nicht erlaubt.

    Ortübliche Vergleichsmiete sind die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde für die Vermietung von Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Üblicherweise wird ein sog. einfacher oder qualifizierter Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen zugrunde gelegt. Der einfache Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten und einigen größeren Gemeinden in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden, Immobilienmaklern etc. in regelmäßigen Zeitintervallen aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

    Hier finden Sie Mietspiegel einiger ausgewählter Städte

    Schweigt der Mieter zu der begehrten Mieterhöhung oder verweigert er deren Zustimmung, muss der Vermieter den Klageweg beschreiten, den Mieter auf Zustimmung zu der Mieterhöhung verklagen. Das Gericht ersetzt dann durch Urteil die fehlende Zustimmungserklärung des Mieters.

    Die neue Miete ist ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 558a BGB.

    Ortsübliche Vergleichsmiete
    Andrea KahleRechtsanwältin