Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Eine Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarf. Benötigt ein Vermieter eine Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige, hat er das Recht, dem Mieter die Kündigung auszusprechen. Zu diesem „privilegierten“ Personenkreis zählen nach der Rechtsprechung der Vermieter selbst, dessen Ehegatte und Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern,  Kinder des Lebenspartners oder aber auch Pflegepersonal, inzwischen sind auch Geschwister des Vermieters (BGH 09.07.2003 – VIII ZR 276/02) sowie Nichten und Neffen des Vermieters (BGH VIII ZR 159/09, Urteil vom 27.01.2010) anerkannt. Entferntere Verwandte rechtfertigen grundsätzlich keinen Eigenbedarf, aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen dann nämlich, wenn aus Gründen des sozialen Kontaktes ein entsprechender Wohnbedarf besteht und sich daraus eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergibt (OLG Braunschweig 01.11.1993 – 1 W 26/93; LG Hamburg Urt. v. 12.12.1996 – 307 S 206/96).

    Daneben muss der Vermieter vernünftige Gründe für die Geltendmachung des Eigenbedarfs geltend machen können. Wenn man dafür allerdings die dazu ergangene Rechtsprechung einer näheren Überprüfung unterzieht, erweist sich durchaus, dass nahezu jeder einigermaßen kreativ dargelegte Grund als ausreichend angesehen wird:

    • der Vermieter benötigt für seinen alleinstehenden Sohn, dessen Lebensgefährtin und deren Kinder eine 4-Zimmer-Wohnung (OLG Karlsruhe RE 14.01.1982 – 9 ReMiet 3/81)
    • größerer Wohnraumbedarf aus beruflichen Gründen (LG München I 12.04.1989 – 14 S 20986/88)
    • berufsbedingter Zuzug des Vermieters an den Ort der vermieteten Wohnung (LG Hamburg 12.12.1989 – 16 S 98/89)
    • Unterbringung von Kindern in getrennten Zimmern (LG Hamburg Urt. v. 25.10.1990 – 307 S 231/90)
    • die weitere Lebensplanung der eigenen oder einer privilegierten Person (BVerfG Urt. v. 07.11.1990 – Az. 1 BvR 419/90)
    • Wunsch nach einer kleinerer Wohnung wegen geringeren Wohnbedarfs (siehe: LG Braunschweig 14.10.1992 – 9 S 119/92)
    • Nutzung als Zweit- oder Stadtwohnung (BVerfG 23.22.1993 – 1 BvR 697/93)
    • größerer Wohnraumbedarf aufgrund längerfristigen Besuchs der Kinder des Vermieters (LG Hamburg Urt. v. 17.06.1994 – 311 S 93/93)
    • größerer Wohnraumbedarf aufgrund eines Kinderwunschs BVerfG 20.02.1995 – 1 BvR 665/94)
    • dem Vermieter selbst ist der Wohnraum aufgekündigt worden (LG München I WuM 1996, 770)
    • der Vermieter benötigt ein zusätzliches Schlafzimmer wegen Entlastung seiner Ehefrau von eigenem Schnarchen (LG Koblenz Urt. v. 17.06.1999 – 14 S 216/98)
    • Kündigung einer Sozialwohnung durch den Vermieter nur unter Nachweis der Wohnberechtigung für diese Wohnung (LG München Urt. v. 27.04.2004 – 12 S 669/04)
    • größerer Wohnraumbedarf aufgrund Heirat des Vermieters (LG Bochum 16.02.2007 – 10 S 68/06)
    Eigenbedarf
    Andrea KahleRechtsanwältin