Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) sind sehr häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Mietvertragsparteien. Grundsätzlich ist es zwar so, dass diese durch den Vermieter , treffen und von diesem zu tragen sind. Es ist jedoch zulässig und wird nahezu immer so gehandhabt, dass gemäß mietvertraglicher Vereinbarung die Nebenkosten von dem Mieter zu tragen sind. Die entsprechende Vereinbarung muss die Nebenkosten, die der Mieter zu übernehmen hat, ausdrücklich nennen. Die Vorschriften des § 556 BGB und § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) legen die Fristen zur Nebenkostenabrechnung und die Nebenkostenarten fest, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen und dann abzurechnen sind.
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Eine Abrechnungsperiode darf hiernach grundsätzlich nicht länger als 12 Monate sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine eventuelle Nachforderung nicht mehr zulässig. Ein bestehendes Guthaben des Mieters muss gleichwohl an diesen ausgezahlt werden. Die Umlegung von Kosten der Hausverwaltung auf den Mieter ist bei Wohnraummietverträgen unzulässig.

