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Die Instandhaltung der Mietsache ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Die Instandhaltungspflicht umfasst dabei die Beseitigung jeglicher Schäden und Mängel der Mietsache, die den Gebrauch einschränken und bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, soweit diese nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurden. Allerdings kann diese Instandhaltungspflicht im Rahmen des Mietvertrages in Grenzen auch auf den Mieter abgewälzt werden. Umwälzbar im Wohnungsmietrecht sind insoweit nur Kleinreparaturen.
Der jeweils Instandhaltungspflichtige muss seinen Pflichten selbst oder Beauftragung geeigneter Handwerker erfüllen. Der Instandhaltungsumfang richtet sich nach dem Mietobjekt und danach, welcher vertragliche Zustand vereinbart wurde. Problematisch ist dies in der Regel nur bei möblierter oder teilmöblierter Vermietung wie etwa einer Einbauküche. Ist dort beispielsweise der Herd oder Kühlschrank defekt, hat ihn stets der Vermieter auszutauschen, kleinere Defekte hat hingegen der Mieter auf seine Kosten beseitigen zu lassen, sofern dies im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Kommt der Instandhaltungspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Sanktionierung, hier zum Beispiel die anteilige Mietminderung, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder unter Umständen sogar die Kündigung des Mietverhältnisses. Was im Einzelnen die sinnvollste Vorgehensweise ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf der anwaltlichen Beratung. Ersatzvornahmen ohne vorherige Ankündigung nebst angemessener Fristsetzung stellen allerdings selten eine empfehlenswerte Vorgehensweise dar, obwohl dies insbesondere mieterseits aus Unkenntnis oft so gehandhabt wird.