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    Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug ist einer der am häufigsten anzutreffenden Kündigungsgründe. Dieser Kündigungsgrund rechtfertigt sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gem. § 543 BGB. Sie ist zulässig, wenn

    • in 2 aufeinanderfolgenden Monaten überhaupt keine Miete bezahlt worden ist,
    • in 2 aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nur teilweise bezahlt worden ist und die 2 rückständigen Beträge in der Summe 1 Monatsmiete überschreitet,
    • über mehr als 2 (nicht zwingend aufeinanderfolgende) Monate hinweg die Miete teilweise nicht gezahlt worden ist und ein Mietrückstand von 2 Monatsmieten aufgelaufen ist.

    Einer Mahnung des Vermieters bedarf es nicht, er kann sofort kündigen. Miete ist das gesamte Entgelt für die Überlassung der Wohnung inklusive Nebenkostenvorauszahlungen. Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung fallen nicht darunter.

    Ein häufiger Streitpunkt sind geltend gemachte Mietminderungsansprüche. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Mietminderung zu hoch ausgefallen ist, schützt das den Mieter nicht, die Kündigung ist wirksam.

    Wenn der Mieter innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage den Mietrückstand vollständig ausgleicht, heilt dies den ursprünglich bestehenden Kündigungsgrund, die Räumung der Wohnung muss nicht erfolgen. Diesen – wenn auch teuren – „Joker“ kann der Mieter jedoch binnen eines Zeitraumes von 2 Jahren nur einmal ziehen. Gerät er in diesem Zeitraum erneut in Mietrückstand, der eine Kündigung wegen Zahlungsverzug rechtfertigt, schützt ihn eine sofortige vollständige Zahlung nicht mehr!

    Wir empfehlen Vermietern, stets neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise auch die ordentliche Kündigung mit den entsprechend längeren Kündigungsfristen des § 573 BGB auszusprechen.

    Zahlungsverzug
    Andrea KahleRechtsanwältin