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    Liegt in bzw. an der angemieteten Wohnung ein Mangel vor, ist dieser zunächst unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, da sich der Mieter ansonsten schadenersatzpflichtig machen kann. Wann ein Wohnungsmangel vorliegt, kann man pauschal nicht beantworten. Nach der Definition liegt ein solcher vor, wenn der Mieter die Mietwohnung nicht mehr vertragsgemäß, also so, wie im Vertrag vereinbart, nutzen kann. Entscheidend dafür, ob ein Mangel vorliegt, ist somit der vertragsgemäße Gebrauch. Eine Auflistung möglicher in Betracht kommender Wohnungsmängel finden Sie in der Liste Mietmängel.

    Liegt also ein solcher Mietmangel vor, berechtigt dies den Mieter grundsätzlich ab dem Datum der Anzeige des Mangels beim Vermieter zur Mietminderung. Wenn Sie einen Mangel bemerken und gleichwohl ohne Vorbehalt die Miete gezahlt haben, können Sie später nicht deswegen rückwirkend die Miete mindern. Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der energetischen Modernisierung der Wohnung der Mieter für die Dauer von 3 Monaten kein Recht zur Mietminderung besteht.

    Die Frage der angemessenen Höhe der Mietminderung ist schwer zu beantworten und immer eine Einzelfallentscheidung. Einen Anhaltspunkt finden Sie wiederum in der Liste Mietmängel. Wenn der Mieter eine zu hohe Mietminderung vornimmt oder die Miete sogar grundlos mindert, etwa weil der aufgetretene Schimmelbefall in der Wohnung auf unzureichendes Lüftungs- und Heizverhalten zurückzuführen ist, läuft der Mieter nicht nur Gefahr, dass die Wohnung durch den Vermieter gekündigt wird. Es besteht auch die Gefahr, dass der Vermieter ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet und der Mieter die kompletten Gutachterkosten zu zahlen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Mietmangel auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen ist.

    Mietminderung
    Andrea KahleRechtsanwältin