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Die Mieterhöhung in einem bestehenden Mietverhältnis kann gegen den Willen des Mieters nur unter ganz engen Voraussetzungen seitens des Vermieters durchgeführt werden. In erster Linie ist hier die Vereinbarung einer Staffelmiete bereits in dem zugrunde liegenden Mietvertrag zu nennen. Des Weiteren kann der Vermieter auch während der Vertragslaufzeit ein Mieterhöhungsverlangen stellen.
Das Mieterhöhungsverlangen kann wiederum gestützt werden auf eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder aber auch infolge einer durchgeführten Modernisierung, wobei hier besondere Anforderungen gelten, etwa die rechtzeitige Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen, die Bekanntgabe von deren voraussichtlicher Dauer und deren Art und Umfang. Hinsichtlich der Erhöhung des Mietzinses ergibt sich eine Kappungsgrenze von 11% pro Jahr, diesen Betrag wiederum verteilt auf 12 Monate bei monatlicher Mietzahlung.