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    Die Kündigung durch Mieter ist im Grunde im Wohnungsmietrecht unproblematisch und auch selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und von allen Mietern unterschrieben sein. Befinden sich mehrere Personen auf der Vermieterseite, muss die Kündigung zur Sicherheit gegenüber allen Vermietern ausgesprochen werden, auch wenn es in Einzelfällen nach den Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht möglicherweise auch ausrechen wird, die Kündigung lediglich demjenigen gegenüber auszusprechen, der bislang der Ansprechpartner der Mieter war.

    Erfolgt die Kündigung durch einen Bevollmächtigten, muss die Originalvollmacht der Kündigung beigefügt werden und auch explizit die Vollmacht zur Kündigung beinhalten. Hier werden immer noch (auch durch Rechtsanwälte) Fehler gemacht. Weist nämlich der Kündigungsempfänger (Vermieter) die Kündigung wegen unzureichender oder fehlender (Original-)vollmacht unverzüglich zurück, ist die Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis läuft weiter bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin. Einer Begründung der ordentlichen Kündigung durch Mieter bedarf es nicht.

    Daneben kann das Mietverhältnis auch mittels außerordentlicher (fristloser oder mit sog. Auslauffrist versehener) Kündigung durch Mieter beendet werden. Hierzu bedarf es aber außerordentlicher Kündigungsgründe wie schwerwiegender Vertragsverletzung des Vermieters oder erheblicher Wohnungsmängel, beispielsweise solcher, die die Wohnung praktisch unbewohnbar machen.

    Kündigung durch Mieter
    Andrea KahleRechtsanwältin