LG Münster, Urteil vom 26. September 2014 – 10 O 160/08, 010 O 160/08 –, juris

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch der Erbengemeinschaft gegen einen Miterben auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des ideellen hälftigen Miteigentumsanteils einer zum Nachlass gehörenden Halle kann regelmäßig nicht aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung hergeleitet werden, da Vorschrift des § 812 Abs. 1 BGB subsidiär zu den Regelungen der §§ 2038 Abs. 2, 741ff. BGB ist.
2. Steht eine Halle im Eigentum einer Erbengemeinschaft als Bruchteilgemeinschaft und dem Ehegatten des Erblassers andererseits als weiterer Eigentümer zur ideellen Hälfte, so besteht seitens der Erbengemeinschaft gegen ein Mitglied der Gemeinschaft grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen Nutzung der halle, wenn der weitere Eigentümer ihm die unentgeltliche Nutzung der Halle gestattet hat.
3. Nach dem Tod des weiteren Eigentümers der Halle besteht kein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung. Insoweit bestehen grundsätzlich keine Entschädigungsrechte, wenn ein Teilhaber ein in Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt. Eine Ausnahme wird nur bei hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben gemacht. Insoweit müssen die Miterben eigene Nutzungsansprüche anmelden oder eine Regelung der Erbengemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB herbeiführen. Wird die Halle teilweise von den anderen Miterben genutzt, kann hiervon in der Regel keine Rede sein.