Mühlhausen. Mit Beschluss vom 28.12.2015, uns zugestellt am 5.1.2016, hat das Landgericht Mühlhausen die diesseits beantragte neuerliche einstweilige Verfügung gegen die Fa. Getränke Heinemann GmbH & Co. KG erlassen. Hiernach wird es der Verfügungsbeklagten verboten,

1.a) sich im geschäftlichen Verkehr als Hauptansprechpartner für die ab sofort zu vereinbarenden zukünftigen Veranstaltungen in der Kulturstätte Schwanenteich, Mühlhausen, zu bezeichnen,
b) im Hinblick auf diese ab sofort zu vereinbarenden zukünftigen Veranstaltungen in der Kulturstätte Schwanenteich, Mühlhausen, die Führung der sämtlichen Absprachen mit den Veranstaltern durch sich selbst zu verlangen
c) im Hinblick auf die ab sofort zu vereinbarenden zukünftigen Veranstaltungen in der Kulturstätte Schwanenteich, Mühlhausen, sich als ausschließlicher Ansprechpartner für die Durchführung der Bewirtschaftung der Veranstaltung zu benennen
d) im Hinblick auf die ab sofort zu vereinbarenden zukünftigen Veranstaltungen in der Kulturstätte Schwanenteich, Mühlhausen, die Fakturierung der Bewirtschaftungsleistungen dieser Veranstaltungen durch die Antragstellerin ausschließlich an sich selbst zu verlangen und die Abrechnung gegenüber dem Veranstalter im eigenen Namen vorzunehmen

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Verfügungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.


Natürlich hat die Verfügungsbeklagte wiederum Widerspruch gegen die trotz Schutzschrift ergangene einstweilige Verfügung eingelegt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde jetzt anberaumt auf den 4.2.2016. Wetten werden entgegen genommen. Wir berichten weiter …