Nachfolgend ein Beitrag vom 3.5.2018 von Bueb, jurisPR-MietR 9/2018 Anm. 4

Leitsätze

1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Willen beider Nachbarn errichtet worden ist.
2. Das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung ist Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 23.11.1984 – V ZR 176/83 – NJW 1985, 1458).

A. Problemstellung

Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein 30 Jahre alter Grenzzaun zwischen zwei Grundstücken einseitig verändert werden darf. Ein vorhandener Maschendrahtzaun sollte von einem neu errichteten Holzzaun verdeckt werden.
Insbesondere war zu klären, ob der auf dem Grundstück des Beklagten unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun errichtete Holzflechtzaun eine Veränderung i.S.v. § 922 BGB darstellte, da der Maschendrahtzaun selbst nicht verändert worden war.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Zwei benachbarte Grundstücke wurden durch einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 0,65 m bis 1,07 m getrennt, der in seinem Verlauf die gemeinsame Grundstücksgrenze schnitt. Der Mieter des Grundstücks des Beklagten errichtete unmittelbar hinter dem Maschendrahtzaun ohne Zustimmung der Kläger einen zunächst elf Meter langen, später auf zwanzig Meter verlängerten Holzflechtzaun mit einer Höhe von 1,80 m.
Der Eigentümer des Grenzgrundstücks verlangte vom Grundstückseigentümer des Nachbargrundstücks die Entfernung des Zaunes und bekam in letzter Instanz vor dem BGH Recht, nachdem das Berufungsgericht geurteilt hatte, dass der Holzschutzzaun bestehen bleiben dürfe.
Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Maschendrahtzaun um eine gemeinsame Grenzeinrichtung gemäß § 921 BGB handele; dieser Ansicht folgten auch die Erstgerichte.
Eine solche liege vor, wenn die Anlage, die sich nicht zwingend in der Mitte der Grundstücke befinden müsse (BGH, Urt. v. 15.10.1999 – V ZR 77/99; Urt. v. 17.01.2014 – V ZR 292/12 Rn. 35 – NJW-RR 2014, 973), von der Grenzlinie geschnitten werde und beiden Grundstücken nutze, auf denen sie errichtet worden sei (BGH, Urt. v. 18.05.2001 – V ZR 119/00 – NJW-RR 2001, 1528, 1529; BGH, Urt. v. 07.03.2003 – V ZR 11/02 – BGHZ 154, 139, 143 ff.; BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 Rn. 33 – NJW-RR 2012, 346). Erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung sei außerdem, dass beide Nachbarn der Errichtung als gemeinsamer Grenzanlage zustimmen (BGH, Urt. v. 25.05.1984 – V ZR 199/82 – BGHZ 91, 282, 286 f.; BGH, Urt. v. 15.10.1999 – V ZR 77/99 – BGHZ 143, 1, 5; BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 Rn. 35; BGH, Urt. v. 17.01.2014 – V ZR 292/12 Rn. 40 – NJW-RR 2014, 973).
An die Zustimmung der früheren Eigentümer seien die Parteien als Rechtsnachfolger gebunden (BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 Rn. 35). Dabei spreche eine Vermutung für ein Einverständnis beider Nachbarn, wenn sich die Einrichtung für beide Seiten objektiv als vorteilhaft darstelle. Die Regelungen der §§ 921, 922 BGB hätten vor allem das Ziel, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden; eine scheinbare Grenzeinrichtung solle im Zweifel als eine wirkliche gelten.
Nach § 922 Satz 3 BGB dürfe eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn ein Interesse habe, nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder eben geändert werden. Hätten Grundstücksnachbarn sich – ausdrücklich oder stillschweigend – für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden, könne jeder Nachbar die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen. Werde sie in ihrem Erscheinungsbild wie hier durch den daneben errichteten Holzzaun wesentlich beeinträchtigt, könne nach den §§ 922 Satz 3, 1004 BGB dessen Beseitigung verlangt werden. Denn die Grenzeinrichtung sei in ihrer gesamten Beschaffenheit geschützt. Der in § 922 Satz 3 BGB vorgesehene Bestandsschutz sei nicht nur auf die Substanz der Grenzeinrichtung beschränkt, sondern beziehe sich ebenfalls auf deren äußeres Erscheinungsbild. Sie könne ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden. So könne das äußere Erscheinungsbild auch Bedeutung für den Lichteinfall auf ein Grundstück oder für die Erhaltung der räumlich großzügigen Wirkung einer Außenfläche haben.
Diese Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Maschendrahtzauns sei dem Beklagten als Störer auch zuzurechnen. Zwar sei die Veränderung des Erscheinungsbildes nicht von diesem, sondern durch die Mieter seines Grundstücks bewirkt worden. Handlungsstörer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB sei aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage sei, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (BGH, Urt. v. 16.05.2014 – V ZR 131/13; BGH, Urt. v. 08.05.2015 – V ZR 178/14 Rn. 10 – MDR 2015, 697). Der Eigentümer könne daher für Störungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu der störenden Handlung überlassen habe oder wenn er es unterlasse, den Mieter von unerlaubtem, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (BGH, Urt. v. 07.04.2000 – V ZR 39/99 – BGHZ 144, 200, 204 f.; BG, Urt. v. 27.01.2006 – V ZR 26/05 – MDR 2006, 869). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des BGH vor. Der Beklagte habe es bislang unterlassen, auf die Mieter mit dem Ziel der Beseitigung der Störungen einzuwirken, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass ein Beseitigungsanspruch der Kläger nicht bestehe.
Der Holzzaun sei daher zu beseitigen.

C. Kontext der Entscheidung

Der BGH folgt in seinem Urteil seiner eigenen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Definition von Grenzeinrichtungen und deren Veränderungen.
Nach einer verbreiteten Auffassung enthält § 921 BGB eine gesetzliche Vermutung, die sich nicht nur – wie der Wortlaut nahelegt – auf die Berechtigung zur gemeinschaftlichen Nutzung der Grenzeinrichtung bezieht, sondern auch die Vermutung umfasst, dass diese mit dem Einverständnis der Nachbarn errichtet worden ist. Danach hat der Nachbar, der eine Grenzeinrichtung verändern oder beseitigen will, nach § 292 Satz 1 ZPO den Beweis für das Fehlen der einvernehmlichen Errichtung der Anlage zu erbringen (Vollkommer in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2017, § 921 Rn. 17 f.; Brückner in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 921 Rn. 12 f.; Roth in: Staudinger, BGB, 2016, § 921 Rn. 9).
Außerdem ist die Grenzeinrichtung in ihrer gesamten Beschaffenheit geschützt. Zum in § 922 Satz 3 BGB vorgesehenen Bestandsschutz gehört nicht nur die Substanz der Grenzeinrichtung, sondern auch deren Erscheinungsbild. Die Vorschrift will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in dem bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Eine Änderung ohne Zustimmung des Nachbarn kann daher richtigerweise nicht erfolgen.

D. Auswirkungen für die Praxis

In diesem Urteil des BGH kann durchaus eine Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG gesehen werden. Denn zunächst sollte nicht darüber diskutiert werden dürfen, dass ein Eigentümer auf seinem Grundstück einen Sichtschutz aufstellen darf. Die Regelungen der §§ 921, 922 BGB sind jedoch gerade Ausprägungen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber bezweckt damit letztlich, Streit über nicht mehr aufklärbare, ggf. lange zurückliegende Vorgänge im Rahmen der Errichtung eines Gartenzauns zu vermeiden. Wenn also in der Vergangenheit, so wie hier, ein gemeinsamer Grenzzaun errichtet wurde, darf ein einzelner Nachbar diesen Zustand nicht mehr einseitig ändern. Dem steht die Eigentumsgarantie nicht entgegen.

Zustimmungserfordernis des Nachbarn bei Veränderung der Grenzeinrichtung
Andrea KahleRechtsanwältin

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.