BGH, Pressemitteilung vom 21.12.2017
Die Klägerin ist eine Energieversorgerin mit Sitz in Oldenburg, die auch die Beklagten mit Strom und Gas belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem noch ein Enkel lebte.
Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 verlangte die Klägerin von den Beklagten eine Stromkostennachzahlung von mehr als 9.000 Euro, die auf einer (vermeintlichen) Verbrauchssteigerung der Beklagten im Vergleich zum vorangegangenen Abrechnungszeitraum um über 1.000 Prozent beruhte. Dabei handelt es sich bei dem abgerechneten Verbrauch um etwa das Zehnfache dessen, was ein Haushalt mit drei Personen nach den Angaben der Klägerin auf ihren Abrechnungen üblicherweise verbraucht. Wenige Tage nach der dieser Abrechnung zugrunde liegenden Ablesung ließ die Klägerin den bei den Beklagten installierten Stromzähler austauschen. Der alte Zähler wurde entsorgt.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass ein Fehler bei der Verbrauchsermittlung vorliegen müsse. Das Landgericht hat sie allerdings in vollem Umfang zur Zahlung des von der Klägerin verlangten Betrags verurteilt. Beim einem (vermeintlichen) Ablesefehler oder Defekt eines Zählers ergebe sich die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) nicht bereits aus der Rechnung selbst, so dass der Kunde wegen diesbezüglicher Einwände auf einen (von ihm anzustrengenden) Rückforderungsprozess gegen den Versorger zu verweisen sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und ihrem Klageabweisungsbegehren ganz überwiegend stattgegeben. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV* könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Verhandlungstermin vor dem BGH ist am 7. Februar 2018, 11.00 Uhr – VIII ZR 148/17
Vorinstanzen:
Landgericht Oldenburg – Urteil vom 4. November 2016 – 3 O 1532/16
Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 19. Mai 2017 – 6 U 199/16
Karlsruhe, den 21. Dezember 2017
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