Nachfolgend ein Beitrag vom 23.3.2018 von Mummenhoff, jurisPR-MietR 6/2018 Anm. 2

Orientierungssätze

1. Besteht der behauptete Mangel der Wohnung in der wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm, bedarf es zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
2. Daran fehlt es, wenn dem Vortrag nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgetreten sein sollen unter etwaiger Beschreibung des Umfangs der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels ggf. mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke).

A. Problemstellung

Das LG Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast bei Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Lärm in ausreichendem Umfang nachgekommen ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in Berlin. Vor dem AG Wedding begehrte die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, die Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie die Feststellung der Mietminderung.
Das AG Wedding hatte die Klage jedoch mangels substantiierter Darlegung eines Mangels als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehr weiter.
Doch auch im zweiten Rechtszug unterlag die Klägerin. Das LG Berlin hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Die Klägerin sei trotz der großzügigen Rechtsprechung des BGH zu wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm ihrer Darlegungslast nicht in dem notwendigen Umfang nachgekommen. Denn auch nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigung es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftraten (BGH, Urt. v. 29.02.2012 – VIII ZR 155/11 Rn. 17; BGH, Urt. v. 20.06.2012 – VIII ZR 268/11 Rn. 18; BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 Rn. 11 f.; BGH, Beschl. v. 22.08.2017 – VIII ZR 226/16 Rn.18). Diesen Anforderungen habe der klägerische Vortrag im ersten Rechtszug indes nicht entsprochen.
Zwar habe die Klägerin ihren Vortrag in ihrer Berufungsbegründung substantiiert, doch sei dieses neue Vorbringen gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein derartiges Vorbringen hätte bereits im ersten Rechtszug erfolgen können. Denn die Klägerin habe – ohne nachvollziehbare Erklärung – trotz eines ausführlichen und detaillierten Hinweises des AG Wedding verbunden mit einer großzügigen Stellungnahmefrist einen hinreichend substantiierten Klägervortrag im ersten Rechtszug unterlassen.

C. Kontext der Entscheidung

Das LG Berlin hat hier – ebenso wie das AG Wedding – die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen an die Darlegung eines lärmbedingten Mangels verfolgt.
Obgleich der BGH die klägerische Darlegungslast in derartigen Fällen vergleichsweise großzügig handhabt, vermochte die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrem Vortrag nicht zu überzeugen.
Der BGH hat bereits in seinem Beschluss vom 25.10.2011 (VIII ZR 125/11 Rn. 16) festgehalten, dass die Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintrete, der Mieter seiner Darlegungslast also bereits mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels nachkomme, welcher die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Ein darüber hinausgehender Vortrag zum Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung bedürfe es dagegen nicht.
Mit Urteil vom 29.02.2012 (VIII ZR 155/11) hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt und auf einen Fall der wiederkehrenden Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Lärm fortentwickelt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH genügt bereits eine Beschreibung, aus welcher sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, vgl. unter B.). Selbst die Vorlage eines „Lärmprotokolls“ hält der BGH bei ausreichender Beschreibung der Lärmbeeinträchtigung für entbehrlich. Dies gelte erst recht, wenn die Umstände ohnehin eine Beeinträchtigung nahelegen (so BGH, Urt. v. 29.02.2012 – VIII ZR 155/11 Rn. 17). Zur Ursache der Beeinträchtigung müsse der Mieter dagegen nichts vortragen (so u.a. BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 Rn. 11 f.), dies wird ihm als Laie vielfach auch nicht möglich sein.
Diese doch eher großzügige Handhabung befreit die darlegungspflichtige Partei indes nicht gänzlich von ihrem hinreichenden Vortrag. Steht eine Lärmbeeinträchtigung im Streit, so bildet diese den Kernpunkt des Rechtsstreits. Ein konkreter Vortrag zu Art und Dauer der Lärmbeeinträchtigung ist im ersten Rechtszug daher zwingend notwendig. So war es folgerichtig, dass das LG Berlin den erstmals in der Berufungsbegründung hinreichend substantiierten Klägervortrag gemäß den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in seiner Entscheidung unberücksichtigt ließ. Zwar dürfen, wie das LG Berlin zutreffend feststellte, bei dieser Prüfung die Anforderungen nicht überspannt werden, doch ist auf den Zweck der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO abzustellen, wonach der für die Entscheidung relevante Sach- und Streitstoff bereits in erster Instanz vollständig unterbreitet werden soll (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101 f.; BGH, Beschl. v. 24.11.2009 – VII ZR 31/09 Rn. 9). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es vor dem Hintergrund, dass bereits im ersten Rechtszug ein entsprechender richterlicher Hinweis ergangen ist, aber unvereinbar gewesen, den Vortrag im zweiten Rechtszug zu berücksichtigen.

D. Auswirkungen für die Praxis

Im Ergebnis weist diese Entscheidung wieder einmal auf die Notwendigkeit hin, in der ersten Instanz eines Rechtsstreits den Sachvortrag so vollständig wie möglich einzubringen, damit sichergestellt wird, dass dieser Vortrag Grundlage der rechtlichen Prüfung durch das erkennende Gericht wird. Sollte insbesondere trotz richterlichen Hinweises der Sachvortrag nicht so weit wie möglich dargelegt werden, droht der Anspruch schon aus diesem Grunde abgewiesen zu werden.

Mietminderung: Erforderliche Darlegungen bei Behauptung eines Mangels durch Lärmbelästigung
Andrea KahleRechtsanwältin

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