Nachfolgend ein Beitrag vom 30.5.2018 von Bueb, jurisPR-MietR 11/2018 Anm. 5

Leitsatz

Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.

A. Problemstellung

Manchmal müssen sich Berufungsgerichte mit äußerst geringen Streitwerten befassen. In dem vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien lediglich um 53,10 Euro zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 Euro. Allerdings ging es in der Sache selbst weniger um die Höhe der Forderung, sondern um die örtliche Zuständigkeit und den Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei einer stornierten Hotelbuchung. Das LG Münster musste klären, ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (der Standort des Hotels) auch dann einschlägig ist, wenn der Hotelgast das Zimmer nicht bezogen, sondern vorher storniert hat oder ob in diesem Fall der allgemeine Gerichtsstand nach den §§ 12, 13 ZPO, also der Wohnort des Hotelgastes, gegeben ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin betreibt in Münster ein Hotel. Der Beklagte, der seinen Wohnsitz außerhalb des Amts- und Landgerichtbezirks Münster hat, buchte dort eine Übernachtung in einem Einzelzimmer zu einem Preis von 67 Euro. Von der Klägerin erhielt der Beklagte eine Buchungsbestätigung in der als Zahlungsart „Selbstzahler vor Ort“ angegeben war. Am Anreisetag stornierte der Beklagte die Buchung. Der Klägerin war eine anderweitige Vermietung des Zimmers nicht mehr möglich. Die Klägerin stellte dem Beklagten entsprechend den Stornierungsbedingungen einen Betrag i.H.v. 90% des gebuchten Zimmerpreises – mithin 53,10 Euro – in Rechnung. Die Stornierungsbedingungen waren dem Beklagten zuvor mitgeteilt worden. Eine Zahlung des Beklagten blieb jedoch auch nach einem Anwaltsschreiben und dem eingeleiteten Mahnverfahren aus. Nachfolgend leitete die Klägerin hinsichtlich der Hotelkostenforderung in Höhe von 53,10 Euro sowie der begehrten Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro das gerichtliche Mahnverfahren ein. Nachdem der Beklagte keine Verteidigungsanzeige abgab und auch beim anberaumten Gerichtstermin vor dem Amtsgericht nicht erschien, hat das AG Münster die Klage abgewiesen, jedoch die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Klage aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit unzulässig sei. Örtlich zuständig sei gemäß den §§ 12, 13 ZPO allein das Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) sei in Münster nicht begründet, weil der Gast den Beherbergungsbetrieb nicht aufgesucht habe. In diesen Fällen herrsche in Rechtsprechung und Literatur ein Meinungsstreit darüber, ob der Ort der beabsichtigten Beherbergung als Erfüllungsort i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen sei. Daher ließ das Amtsgericht Münster die Berufung zu.
Das LG Münster hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert. Es teilte die Ansicht des Amtsgerichts nicht, befand die Klage für zulässig und verurteilte den Beklagten zur Zahlung.
In Rechtsprechung und Literatur sei tatsächlich umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben sei, wenn – wie hier – der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nehme. Einerseits werde die Auffassung vertreten, dass es für die Bestimmung des Erfüllungsortes keinen Unterschied machen könne, ob ein Gast den Beherbergungsort tatsächlich aufsucht oder nicht (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.11.1984 – 9 U 3061/84; LG Kempten, Urt. v. 17.12.1986 – S 2154/86; AG Viechtach, Urt. v. 30.11.2006 – 2 C 463/06; Krüger in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2016, § 269, Rn, 27; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 29 Rn. 21 und Patzina in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 36; Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 29 Rn. 25 „Beherbergungsvertrag“). Zur Begründung werde insoweit angeführt, dass ansonsten der vertragswidrige Gast prozessual bessergestellt würde als der vertragstreue Gast. Nach anderer Ansicht, der auch das AG Münster gefolgt sei, sei § 29 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig, wenn der Gast den Beherbergungsort überhaupt nicht aufsuche (LG Bonn, Urt. v. 11.03.1985 – 2 O 51/85; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29 Rn. 25 „Beherbergungsvertrag“). Die Begründung laute, dass eine für beide Parteien ortsbezogene Verpflichtung nur dann vorliegen könne, wenn sich der Gast auch tatsächlich vor Ort befinde.
Nach Auffassung des LG Münster ist die zuerst genannte Auffassung vorzugswürdig. Hierfür spreche, dass der Umstand, ob die Leistungen tatsächlich erbracht werden, für den Inhalt des Schuldverhältnisses unerheblich sei. Ob der Gast die gebuchte Unterkunft in Anspruch nehme, habe demnach keinen Einfluss auf die Bestimmung des Ortes, an dem die Vertragspflichten bestimmungsgemäß zu erfüllen seien. Daher könne für die Bestimmung des Erfüllungsortes nur maßgeblich sein, an welchem Ort die Verpflichtung nach dem Vertrag zu erfüllen sei (Schultzky in: Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 „Beherbergungsvertrag“; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 21).
Im Streitfall hatten die Parteien ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigung als Zahlungsart „Selbstzahler vor Ort“ vereinbart. Demnach entsprach es deren vertraglichen Vereinbarung, dass der Beklagte seine Zahlungsverpflichtung im Hotel zu erbringen hatte. Dies entspreche auch der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe, dass die Bezahlung zumindest dann vor Ort im Hotel zu erfolgen habe, wenn der Gast die Bestellung selbst aufgegeben habe und keine besondere Zahlungsweise vereinbart sei. Ob der Gast das Hotel tatsächlich aufgesucht habe, sei demnach für die Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsortes ohne Relevanz.
Hierfür spreche auch, dass für die Bestimmung des Leistungsortes die Verhältnisse bei Entstehung des Schuldverhältnisses maßgeblich seien (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 269 Rn. 18). Zum Zeitpunkt der Hotelzimmerbuchung entsprach die Zahlung vor Ort der Vereinbarung der Parteien. Außerdem gingen die Parteien bei Abschluss des Hotelreservierungsvertrages übereinstimmend davon aus, dass der Beklagte das Hotel aufsuchen werde. Bei diesen Verhältnissen entspreche es der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe, dass der Beklagte die Bezahlung vor Ort im Hotel vornehme. Wenn man – entsprechend der gegenteiligen Auffassung – für das Vorliegen eines einheitlichen Erfüllungsortes maßgeblich darauf abstelle, ob sich der Hotelgast tatsächlich vor Ort befunden habe, stelle man in unzulässiger Weise nicht auf die Verhältnisse bei Entstehung des Schuldverhältnisses, sondern auf die nachträglichen Verhältnisse ab.
Die Klage sei auch begründet, da die Stornierungsbedingungen dem Beklagten bei der Buchung vorlagen.

C. Kontext der Entscheidung

Das LG Münster beschäftigt sich hier ausführlich mit einem Meinungsstreit, für dessen Lösung es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Einfach ist es, wenn der Gast angereist ist.
Der Erfüllungsort i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Nach § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen ergeben.
Bei Beherbergungsverträgen entspricht es einheitlicher Auffassung, dass ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nach der Natur des Schuldverhältnisses am Ort des Hotels vorliegt, wenn der Gast die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungsweise vereinbart hat, da es unter diesen Voraussetzungen der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe entspricht, dass der Gast die Bezahlung am Ort der Beherbergung erbringt (BGH, Urt. v. 24.01.2007 – XII ZR 168/04; Grüneberg in: Palandt, BGB, § 269 Rn. 14).
Sofern der Gast jedoch – wie hier – vorher storniert und gar nicht anreist, ist der Auffassung des LG Münster der Vorzug zu geben. Eine nachträgliche Änderung des Leistungsortes kann nur durch eine von beiden Parteien geschlossene Vereinbarung erfolgen (Grüneberg in: Palandt, BGB, § 269 Rn. 18). Eine solche Vereinbarung gab es in vorliegendem Rechtsstreit jedoch nicht. Allein das einseitige Verhalten des Beklagten, die Buchung zu stornieren und das vereinbarte Entgelt nicht vor Ort im Hotel zu bezahlen, vermag nachträglich den Leistungsort nicht mehr zu verändern. Ansonsten würde der vertragswidrige Gast prozessual bessergestellt als der vertragstreue Gast.

D. Auswirkungen für die Praxis

Es ist immer danach zu unterscheiden, ob der Gast das Hotel aufgesucht hat oder nicht, die Argumentation des LG Münster ist durchaus nachvollziehbar. Denn selbst wenn der Gast die Buchung storniert, bleibt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes mit nachvollziehbaren und logischen Argumenten am Standort des Hotels. Dies hat für den Hotelier auch praktische Folgen, da die andere Ansicht, welche dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Gastes den Vorzug gibt, nicht bedenkt, dass die praktische Durchsetzung solcher – im Regelfall mit sehr niedrigen Streitwerten bemessenen – Klagen einen unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand für den Hotelier bedeuten würde.


Anmerkung: Nachdem früher völlig unstreitig war, dass auch Rechtsanwälte ausstehende Honorare an dem Gericht des Kanzleisitzes geltend machen können, so etwa OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 1994 – 17 U 1/94 –, juris unter Berufung auf und im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – III ZR 150/88 –, juris, hat der BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03 –, BGHZ 157, 20-29, Rn. 24 ausgeführt: „Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es – bei typisierender Sicht wie im Streitfall – eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten.“ In gleicher Weise könnte und sollte daher auch gegenüber Hoteliers und deren Forderungen argumentiert werden. Die Auffassung der Besprechungsentscheidung des LG Münster und auch des Rezensenten selbst halte ich nach alledem für falsch.

Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Beherbergungsort auch bei stornierter Hotelbuchung
Carsten OehlmannRechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.