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    Nebenkosten (auch Betriebskosten genannt) sind sehr häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Mietvertragsparteien. Grundsätzlich ist es zwar so, dass diese durch den Vermieter , treffen und von diesem zu tragen sind.  Es ist jedoch zulässig und wird nahezu immer so gehandhabt,  dass gemäß mietvertraglicher Vereinbarung die Nebenkosten von dem Mieter zu tragen sind. Die entsprechende Vereinbarung muss die Nebenkosten, die der Mieter zu übernehmen hat, ausdrücklich nennen. Die Vorschriften des § 556 BGB und § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) legen die Fristen zur Nebenkostenabrechnung und die Nebenkostenarten fest, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen und dann abzurechnen sind.


    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

    (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Eine Abrechnungsperiode darf hiernach grundsätzlich nicht länger als 12 Monate sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine eventuelle Nachforderung nicht mehr zulässig. Ein bestehendes Guthaben des Mieters muss gleichwohl an diesen ausgezahlt werden. Die Umlegung von Kosten der Hausverwaltung auf den Mieter ist bei Wohnraummietverträgen unzulässig.

    Nebenkosten
    Andrea KahleRechtsanwältin