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    Der Mietvertrag ist ein sog. gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag.  Hierbei verpflichtet sich der Vermieter, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Instandhaltungspflicht).

    Der Mieter wiederum verpflichtet sich, die vereinbarte Miete als seine Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag zu zahlen. Anstatt dessen kann auch vereinbart werden, dass der Mieter sonstige Leistungen als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung zu erbringen hat, hier z.B. bei sog. Hausmeisterwohnungen. In steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bergen derartige Gestaltungen jedoch Risiken, daher ist davon grds. abzuraten. Da der Mieter die Mietsache in unmittelbarem Besitz hat, hat er besondere Obhutspflichten. So muss der Mieter beispielsweise Mängel, welche an der Mietsache auftreten, unverzüglich dem Vermieter anzeigen, damit dieser Gelegenheit hat, diese zu beseitigen und weitere Schäden an dem Mietobjekt zu vermeiden. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, kann er dem Vermieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Feuchteschäden und Schimmel.

    In jedem Mietvertrag sollten insbesondere Regelungen über nachfolgende Punkte enthalten sein:

    • Genaue Bezeichnung beider Vertragsparteien
    • Genaue Bezeichnung des Mietobjektes, ggf. mit vermieteter Nebenflächen etc.
    • Mietkaution
    • Kaltmietzins und dessen Ermittlung
    • Nebenkosten und deren Abrechnung
    • Schönheitsreparaturen
    • Instandhaltung
    • Kündigungsregelungen
    • Renovierung nach Auszug
    • Hausordnung
    Mietvertrag
    Andrea KahleRechtsanwältin