§ 557a BGB Staffelmiete

§ 557a BGB Staffelmiete (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) Die … § 557a BGB Staffelmiete weiterlesen