§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn   1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft … § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters weiterlesen