Mühlhausen
Telefon: 03601 48 32 0

Leinefelde
Telefon: 03605 544 330

Gotha
Telefon: 03621 510 18 60 (RAe)
Telefon: 03621 510 18 00 (StB)

oder schreiben Sie hier eine Mail:





    Felder mit * sind Pflichtangaben.

    Die Wohnungssuche steht in einigen Städten in Deutschland zwischenzeitlich einem unfreiwilligen Abenteuerurlaub in nichts nach. Lange Schlangen bei Wohnungsbesichtigungen finden sich immer häufiger, der Wettbewerb der Mieter untereinander treibt teilweise kaum mehr verständliche Blüten. Diese Machtposition nutzen Vermieter „natürlich“ aus, denn schließlich will man sich nicht sehendes Auges einen Problemmieter ins Haus holen oder vor möglichen Problemen, die man im Vorfeld hätte abklären und damit vermeiden können, die Augen verschließen. Daher kommt man bei der Wohnungssuche kaum mehr um das Ausfüllen umfangreicher Fragebögen herum. Gemeint ist die sog. Selbstauskunft des Mieters.

    Selbstverständlich ist das Ausfüllen derartiger Fragebögen stets freiwillig, wer sich jedoch weigert, wird zwangsläufig wohl kaum jemals eine Wohnung bekommen.

    Viele Fragen in den üblicherweise verwandten Fragebögen sind unzulässig, denn diese betreffen den höchstpersönlichen, manchmal sogar den Intimbereich. Die Mitgliedschaft in einem Mieterverein, einer Gewerkschaft oder politischen Partei oder anderen Verbänden, der Musikgeschmack, das Besuchsverhalten von Gästen, ob der Mietinteressent grundsätzlich tierlieb ist, Fragen nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft, auch die Frage, ob der Mieter vorbestraft ist, all diese Fragen braucht der Mieter nicht zu beantworten. Viele Mietrechtsexperten und Mietervereinigungen – wir auch – raten jedoch dazu, diese Fragen gleichwohl zu beantworten und zwar notfalls wahrheitswidrig. Denn die falsche Antwort auf eine unzulässige Frage berechtigt den Vermieter nicht, das Mietverhältnis zu kündigen und eine falsche Antwort ist immer noch einer verweigerten Antwort vorzuziehen, wenn man die begehrte Wohnung haben möchte. Ob es jedoch immer sinnvoll ist, auf eine Frage etwa nach einer bestehenden Schwangerschaft zu lügen, sei dahingestellt. Der Ärger im Haus dürfte damit vorprogrammiert sein und die eigene Freude über den Nachwuchs ebenfalls getrübt, denn wer möchte schon in einem Haus mit anderen Mietparteien wohnen, in dem Kinder unerwünscht sind?

    Andere Fragen im Rahmen der Selbstauskunft sind jedoch zulässig, insbesondere solche, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind, etwa zu den Einkommensverhältnissen, der beruflichen Stellung, der Anzahl der Personen / Familienmitglieder, die in die Wohnung einzuziehen beabsichtigen, die Frage nach vorhandenen Haustieren. Erfolgen hier wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Selbstauskunft, kann der Mietvertrag vom Vermieter wegen arglistiger Täuschung angefochten beziehungsweise gekündigt werden. Es ist nicht immer leicht, zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden. Im Zweifel sollte der Mieter hier stets fachkundigen Rat einholen.

    Selbstauskunft des Mieters
    Andrea KahleRechtsanwältin