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    Der Mietzins, umgangssprachlich „Miete“, ist die Nutzungsgebühr, die der Vermieter (nicht notwendig der Eigentümer) für die Überlassung der Wohnung / der Wohnräume verlangen kann. Die Höhe richtet sich nahezu immer nach den getroffenen Vereinbarungen, die vorzugsweise schriftlich zu treffen sind. In seltenen Fällen, in denen keine Miethöhe vereinbart worden ist, richtet sich der von dem Mieter geschuldete Mietzins nach dem ortsüblichen Mietzins für Mietobjekte vergleichbarer Art und Güte in dem entsprechenden örtlichen Umfeld.

    Die Miete ist ab Beginn des Mietverhältnisses in der vereinbarten Weise zu entrichten. Ist nichts vereinbart, ist die Miete spätestens zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach denen sie bemessen ist, also zum dritten Werktag eines Jahres, eines Monats, einer Woche. Bei Wohnraummietverträgen ist der Mietzins weit überwiegend in monatlichen Zeitabschnitten zu zahlen. Die Pflicht zur Mietzinszahlung endet mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Wenn der Mieter nach Kündigung des Mietverhältnisses nicht auszieht oder er vertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat oder Beschädigungen verursacht hat, aufgrund dessen sich die Neuvermietung verzögerte, hat der Mieter Nutzungsentgelt für diesen Zeitraum zu zahlen, welches sich regelmäßig an der Höhe des zuvor gezahlten Mietzinses orientiert, im Einzelfall sogar höher ausfallen kann, wenn der Vermieter nachweist, dass er die Wohnung zu einem höheren Mietzins hätte vermieten können.

    Mit Mietzins ist hier gemeint die sog. Nettokaltmiete, also der Mietbetrag, den der Mieter ohne Einschluss von Nebenkosten bzw. Betriebskosten schuldet. In seltenen Einzelfällen wird auch eine sog. Warmmiete vereinbart, die dann entgegen der hier verwandten Sprachregelung nicht nur die Nettokaltmiete, sondern daneben auch die Nebenkosten enthält.

    Bei der Vereinbarung der Höhe des Mietzinses ist darauf zu achten, dass dieser sich an der vermieteten Fläche orientiert, Nebenräume o.ä. können (aber nicht müssen) unentgeltlich zur alleinigen Nutzung oder Mitbenutzung aufgeführt werden. Sind Parkplätze oder Garagen mitvermietet, sollten diese stets separat aufgeführt werden und mit einem gesonderten Mietzins ausgewiesen sein. Für den Vermieter kann dies steuerlich wichtig sein, im FAlle der separaten Kündbarkeit dieser Mietobjekte erleichtert dies die Neubemessung des Gesamtmietzinses. Die exakte Mietfläche ist auch immer dann wichtig, wenn Nebenkosten eben nach dieser Mietfläche umgelegt werden sollen.

    Mietzins
    Andrea KahleRechtsanwältin