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    Um Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien darüber zu vermeiden, was konkret Gegenstand des Mietvertrages ist, also das Mietobjekt, ist es unabdingbar, die genaue Bezeichnung mit Adresse, Wohnungsnummer (soweit vorhanden), Lage der Wohnung im Objekt (Etage und Ausrichtung „links, rechts, Mitte“), Anzahl und Bezeichnung der Räume vorzunehmen. Oftmals werden Nebenräume wie Keller und Dachboden, Waschküche, Fahrradkeller, aber auch Garage oder Parkplatz vergessen oder ungenau bezeichnet. Gleiches gilt für die Mitbenutzung von Gartenflächen oder ähnliches. Es ist auch darauf zu achten, ob etwa bei einer Vermietung von Garage oder Parkplatz diese separat gekündigt werden können oder nur einheitlich mit dem Hauptmietvertrag.

    Die genaue Wohnfläche des Mietobjektes sollte unbedingt vermessen und angegeben werden, denn Abweichungen schlagen sich ggf. bei der Nebenkostenabrechnung, sofern diese nach Fläche erfolgt, zu Lasten einer Partei nieder und provozieren Streit. Auch wenn eine Quadratmetermiete vereinbart wurde, entsteht vielfach dann Streit, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die im Mietvertrag angegebene Fläche kleiner oder größer als die tatsächliche Fläche ist. Auch die Benutzung von Garten und Freiflächen sollte aufgeführt werden, um damit im Zusammenhang stehende Pflegeaufwendungen auch auf die Mieter umlegen zu können.

    Mietobjekt
    Andrea KahleRechtsanwältin