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    Es existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Gestellung einer Mietkaution durch den Mieter für den Vermieter. Um zu solch einem Anspruch zu gelangen, muss die Kaution im Mietvertrag vereinbart werden. Dabei darf sie die Höhe von drei Monatskaltmieten (ohne Nebenkosten) nicht überschreiten (§ 551 BGB). Die Kaution darf grundsätzlich in drei Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist zum Anfang des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten in den Folgemonaten. Viele Vermieter machen allerdings aufgrund leidvoller Erfahrungen die Übergabe der Wohnungsschlüssel und auch eines gegengezeichneten Mietvertrages in der Praxis davon abhängig, dass der volle Kautionsbetrag schon vor Einzug der Mieter in die Wohnung erbracht sein muss. Wir halten dies für grundsätzlich unzulässig, haben dafür jedoch durchaus Verständnis. Bei „engen“ Wohnungsmärkten, wie diese häufig in Großstädten anzutreffen sind, sollte man es als Mieter auch tunlichst unterlassen, schon vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Vermieter in irgendwelche Diskussionen einzutreten. Die gewünschte Wohnung bekommt man dann ganz sicher nicht.

    Der Vermieter muss die Kaution zinsbringend anlegen. Liegen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Schäden ander Wohnung vor und es stehen auch keine Nebenkostenabrechnungen aus, muss der Vermieter die Mietkaution einschließlich Zinsen an den Mieter auszahlen. Für die Anlage einer Mietkaution gelten besondere Regeln und Vorschriften für den Vermieter.

    Man unterscheidet folgende Arten der Mietkaution:

    Mietkaution
    Andrea KahleRechtsanwältin