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    Enthält der Mietvertrag keine Kündigungsregelungen, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

    • einer ordentlichen Kündigung,
    • einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist und
    • einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

    Besondere Kündigungsschutzvorschriften gelten für Wohnraummietverträge.

    Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, können von jeder Vertragspartei durch ordentliche Kündigung beendet werden. Eine ordentliche Kündigung bei Zeitmietverträgen ist vor Ablauf der vereinbarten Befristung nicht zulässig. Hier kommt nur der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in Betracht, wenn eben solche Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), d.h. auch, dass das Kündigungsschreiben unterzeichnet und als solches unmissverständlich erkennbar sein muss. Sind mehrere Personen auf einer Vertragsseite an dem Mietverhältnis beteiligt, muss eine Kündigung von allen an alle Beteiligten ausgesprochen werden. Mietverträge enthalten oft Regelungen, wonach ein beliebiges Mitglied einer Mietermehrheit (Ehepaar, Wohngemeinschaft o.ä.) als empfangsbevollmächtigt bezüglich der jeweils anderen Mieter ausgewiesen ist. Dies kann zulässigerweise so vereinbart werden, birgt aber gerade im Streitfall der Mieter untereinander oftmals nicht zu unterschätzende Risiken.

    Beide Mietvertragsparteien können das Mietverhältnis nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nur für den Mieter kann eine kürzere Kündigungsfrist als die sich aus § 573c BGB ergebende Kündigungsfrist von 3 Monaten vertraglich vereinbart werden. Für den Vermieter richtet sich die Frist immer nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bei bis zu fünf Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters 3 Monate, nach mehr als 5-jähriger Dauer 6 Monate und nach 8 Jahren Dauer 9 Monate. Die Vereinbarung längerer Fristen für den Vermieter kann jedoch erfolgen.

    Für Altmietverträge, also solche, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, gelten Sonderregelungen.

    Kündigungsregelungen
    Andrea KahleRechtsanwältin