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    Die ordentliche Kündigung durch Vermieter kann grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erfolgen. Jede vertragliche Regelung, die diese Fristen verkürzt, ist unwirksam. Bis zu 5 Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters 3 Monate, nach mehr als 5-jähriger Dauer verlängert sie sich auf 6 Monate und nach 8 Jahren Dauer auf 9 Monate.

    Der Vermieter muss die Kündigung begründen. Der Vermieter kann einem vertragstreuen Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe enthalten. Später ggf. im Rahmen eines Räumungsrechtsstreites nachgeschobene Gründe des Vermieters, die bereits bei Kündigung vorhanden waren,  können weder ein berechtigtes Interesse an der Kündigung untermauern noch einen nach der Sozialklausel vorgebrachten Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung abwehren. Allenfalls nach der Kündigung entstandene Gründe können nachgeschoben werden. Kündigungen ohne Begründung sind aufgrund eines formalen Mangels bereits unwirksam.

    In Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift werden die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung genannt, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

    Die außerordentliche Kündigung durch Vermieter kann nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden.

    Ein wichtiger Grund liegt hiernach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Kündigung durch Vermieter
    Andrea KahleRechtsanwältin