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    Die Hausordnung soll das möglichst konfliktfreie Zusammenleben mehrerer Mietparteien in einem Objekt sicherstellen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) lässt dazu verlauten, dass jeder Mieter von den anderen Hausbewohnern grundsätzlich die Einhaltung der Hausordnung verlangen kann. Dieses Regelwerk beinhaltet im Grunde Selbstverständlichkeiten wie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme o.ä.Oft ist die Hausordnung bereits Bestandteil des Mietvertrages (als Anhang). In anderen Fällen hängt die Hausordnung im Hausflur oder an anderer Stelle im Objekt und enthält Vorschriften zu den Ruhezeiten, zur Nutzung und Reinigung des Treppenhauses und der gemeinschaftlich genutzten Außenanlagen, zu Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen etc.

    Ist die Hausordnung nicht Bestandteil des Mietvertrages, können in dieser dem Mieter nicht zusätzliche und über den Mietvertrag hinausgehende Verpflichtungen auferlegt werden. Auch eine Änderung kann der Vermieter nicht ohne Weiteres bestimmen, diese bedarf zumindest dann der Zustimmung aller Mieter, wenn es sich um Änderungen von Rechten und Pflichten handelt. Aber auch hier gilt, dass nach der Rechtsprechung etliche Regelungsinhalte für unwirksam erklärt wurden, etwa das Verbot, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn dieser andernfalls über mehrere Stockwerke im Haus transportiert werden müste. In Einzelfragen kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Dieser kann anhand der Auswertung der Rechtsprechung am besten Aussagen darüber treffen, ob die betreffende Klausel wirksam ist oder nicht.

    Hausordnung
    Andrea KahleRechtsanwältin